Hier finden sie eine Übersicht über den Ablauf der Therapie und die jeweiligen Kostenträger!
01.
Private Krankenversicherung (& Beihilfe)
Bei einem gemeinsamen Erstgespräch besprechen wir u. a. zunächst die Rahmenbedingungen einer ambulanten Psychotherapie sowie Ihre Anliegen und Ziele. Gemäß der Gebührenordnung für Ärzte und Psychotherapeuten (GOÄ/GOP) beläuft sich meine Vergütung für eine 50-minütige Sitzung, unter Zugrundelegung des 2,8- bis 3,1-fachen Satzes, auf einen Betrag zwischen 122,41 Euro bis 135,53 Euro abhängig von der Komplexität des Krankheitsbildes. Unser Erstgespräch wird wie eine normale Sitzung berechnet. Von Ihrer privaten Krankenversicherung sowie der Beihilfe wird üblicherweise eine ambulante Psychotherapie bis zum 2,3-fachen Satz (100,55 Euro) erstattet, weshalb die Differenz (21,86 Euro bis 34,98 Euro) durch Sie selbst beglichen wird. Allerdings kann dies auch je nach Vertrag, den Sie mit ihrer Versicherung abgeschlossen haben, variieren.
Die Kosten für die probatorischen Sitzungen, sowie die daran anschließenden therapeutischen Sitzungen, werden in der Regel von Ihrer Versicherung bzw. der Beihilfe übernommen. Viele private Versicherungen stellen ein festes Kontingent an Stunden zu Verfügung, ohne dass Sie diese gesondert beantragen müssen.
Vor unserem Erstgespräch ist es deshalb zu empfehlen die Konditionen bei Ihrer Versicherung zu erfragen. Bei Fragen zur Antragstellung unterstütze ich Sie natürlich gerne.
02. Kostenerstattungsverfahren (Gesetzliche Krankenversicherung)
Sollten sie aus Kapazitätsgründen Probleme haben, zeitnah eine Therapieplatz bei einem niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten mit Kassensitz zu erhalten, haben Sie seit 2017 die Möglichkeit ein Kostenerstattungsverfahren bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einzuleiten. Von Ihrer Krankenversicherung wird, ähnlich wie bei einer privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe, üblicherweise eine ambulante Psychotherapie bis zum 2,3-fachen Satz (100,55 Euro) erstattet, weshalb die Differenz (21,86 Euro bis 34,98 Euro) durch Sie selbst beglichen wird. Allerdings kann dies auch je nach Krankenversicherung variieren. Die Modalitäten eines solchen Verfahrens sollten Sie mit ihrer Krankenkasse abklären.
03.
Selbstzahler
In diesem Fall ist kein Stundenkontingent festgelegt und Sie können frei über die Häufigkeit der Sitzungen sowie die Länge der Therapie entscheiden. Die Vergütung entspricht auch hier den oben genannten Konditionen.
In einem persönlichen Telefonat oder gerne auch einem gemeinsamen Gespräch können wir die Details besprechen und durch ein transparentes Miteinander im Verlauf immer wieder die Therapiefrequenz Ihren persönlichen Bedürfnissen anpassen.
04.
Berufsgenossenschaft